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Titelschutzanzeige
gemäß
Urhebergesetz (UrhG) und Markengesetz (MarkenG),
sowie analoger europäischer und weltweit
verwandter Schutzrechte und Gesetze
Titelschutzanzeigen
nach dem Schema "nehme ich Titelschutz in Anspruch für"
sind in der Regel nichts als teuer bezahlter Unsinn: Entweder der
Titel ist "frei", dann darf ich ihn benutzen, und wenn ich
ihn einmal benutzt habe, darf es kein anderer mehr. Oder der Titel
wird bereits von anderen benutzt - dann darf ich ihn auch mit
Titelschutzanzeige nicht benutzen.
Unternehmensnamen
sind nach § 5 des Markengesetzes als "geschäftliche
Bezeichnungen" automatisch geschützt: Das Recht an diesem Namen
hat, wer ihn zuerst öffentlich oder "im geschäftlichen
Verkehr" - zum Beispiel auf einem Geschäftsbrief - benutzt.
Eine irgendwie geartete Anmeldung oder eine Titelschutzanzeige ist
dazu nicht nötig. Benutzt jemand anders denselben oder einen
verwechselbar ähnlichen Namen, so kann man ihm das verbieten lassen
- sofern denn wirklich Verwechslungsgefahr besteht.
Anders
als für Marken gibt es für Werktitel und Geschäftsbezeichnungen
kein zentrales Register, in dem man einfach nachschauen könnte, ob
ein bestimmter Name oder Titel schon benutzt wird. Trotzdem sollte
man sich da ein wenig Mühe machen und den gewählten Namen zumindest
durch die Suchmaschinen im Internet laufen lassen. Denn wenn schon
jemand anders den Namen benutzt und dieser Jemand böswillig ist,
kann er seinen Anwalt ohne jede Vorwarnung eine kostenpflichtige
Abmahnung losschicken lassen.
Grafschaft
Montfort ist eine international geschützte Marke:
Deutschland:
2912516 (Deutsches Patent- und Markenamt)
Schweiz:
419599 (BAGE - Bundesamt für geistiges Eigentum)
International:
649740 (OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété
Intellectuelle)
USA:
78/162111 (United States Patent and Trademark Office)
Allgemeines
zum Markenrecht
Das
Markenrecht ist ein Teilgebiet des sogenannten Kennzeichenrechts, das
neben dem Markenrecht auch den Schutz von Namen und Firmenkennzeichen
oder den Schutz von Werktiteln umfasst. Der Marke als Kennzeichen
kommt dabei die Funktion zu Waren oder Leistungen zu
individualisieren um sie damit von anderen Waren oder Leistungen
unterscheidbar zu machen. Zur Erlangung des Markenschutzes ist ein
förmliches Eintragungsverfahren erforderlich das in Österreich im
Markenschutzgesetz 1970 geregelt ist. Marken können danach alle
Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere
Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben,
Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen
geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Funktionen
der Marke
Die
Marke hat mehrere Funktionen. Primär dient sie natürlich der
Unterscheidung. Sie gibt damit einen Hinweis auf den berechtigten
Inhaber und bietet für Abnehmer eine Orientierungshilfe
(Herkunftsfunktion). Da der Abnehmer meist ein Vorstellung mit dem
unter der Marke vertriebenen Produkt verbindet kommt der Marke auch
eine Vertrauensfunktion zu. Im Zusammenhang damit wird auch die
sogenannte Identitätsfunktion der Marke gesehen, die darin besteht,
dass die Marke eine Informationsquelle darstellt, die es dem Abnehmer
ermöglicht, das von ihm gesuchte Produkt zu finden. Letztendlich
kommt Marken auch eine Werbefunktion zu, die dazu dient, den Absatz
zu fördern.
Schutz
durch die Marke - Markenanmeldung
Die
eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber gemäß § 10
Markenschutzgesetz 1970 vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte das
ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung
im geschäftlichen Verkehr:
1. Ein
mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke
eingetragen ist.
2. Ein
mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder
ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für
das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr
einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung
gebracht wird.
Dem
Inhaber einer eingetragenen Marke ist es weiter gestattet, Dritten zu
verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit
der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die
die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die
Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Bekanntheit der älteren
Marke muss spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke,
gegebenenfalls am prioritäts- oder zeitrangbegründenden Tag, oder
im Entstehungszeitpunkt des jüngeren sonstigen Kennzeichenrechts
vorgelegen sein.
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